Satzung 

1 Satzung des Vereins Hundesport Tierfreunde Stadtsteinach e.V. (HTS) Mittelhammer 1 95346 Stadtsteinach § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Hundesport Tierfreunde Stadtsteinach (HTS) „ mit dem Zusatz Mitglied im „Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG) – Sportverband für das Polizei- und Schutzhundewesen e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stadtsteinach und Gerichtsstand in Kulmbach. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen Hundeausbildung, die Ausbildung von Familienhunden, egal ob Rassehund oder Mischling, die Sporthundeausbildung wie z.B. Agilityausbildung, die Begleithundeausbildung, Fährtenarbeit, Flyball usw.. Die Ausbildung der Hunde geschieht auf neuen wissenschaftlichen Methoden ohne Verwendung von Erziehungsmitteln, welche den Hund in irgendeiner Form Schmerz zubereiten könnte. Das Übungsgelände für die Hundeausbildung wird vom Verein gepachtet. Die Mitglieder des Vereins verfolgen weiterhin das Ziel, sich auf den Gebiet der modernen Hundeausbildung Wissen und Kenntnisse zu erwerben und verpflichten sich, diese auch an andere Mitgliedern weiter zu geben. Ein weiterer Zweck des Vereins ist der Schutz aller Tiere und diese vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder, den Verein und seine Ziele öffentlich zu vertreten und bei Veranstaltungen auch neue Mitglieder anzuwerben.

§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 4 Mitglieder 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung rechtsverbindlich anerkannt. 4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. 5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 6. Ein Ausschluss aus dem Verein eines Mitgliedes kann erfolgen , wenn sich das Mitglied nicht an die Vereinssatzung hält und gegen das Interesse des Vereins handelt und das Leben im Verein durch seine Handlungen oder Äußerungen stört und dem Verein damit schadet. 7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in Person des Schriftführers. Sie muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. 8. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 9. Bei Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern muss die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegen. 3 10.Mitglieder verpflichten sich an Mitgliedsversammlungen regelmäßig teilzunehmen. In den Versammlungen sind die Mitglieder sitz- und stimmberechtigt. 

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Verbänden Der Verein bewirbt sich um die Aufnahme in den Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V. Die Satzung dieses Verbandes ist Bestandteil der Vereinssatzung. 

§ 6 Rechte und Pflichten von Mitgliedern 1. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht an Vereinsversammlungen, an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Die Einrichtungen des Vereins können zu den dafür festgesetzten Übungsstunden von allen Mitgliedern genutzt werden. 2. Mitglieder haben die Pflicht: a) die Vereinssatzung zu befolgen b) sie müssen das Wohl und die Absichten des Vereins wahren und Beschlüsse der Versammlungen und der Vorstandschaft beachten c) alle Einrichtungen und Gegenstände des Vereins ordentlich zu behandeln.

 § 7 Mitgliederbeiträge 1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 2. Der Jahresbetrag wird zu Jahresbeginn 01.01. fällig und wird , wie auch die Aufnahmegebühr über Bankeinzugsermächtigung vom Kassierer des Vereins eingezogen. 3. Nach Überprüfung kann in Einzelfällen ein Beitragsnachlass erfolgen, wenn es die wirtschaftliche und soziale Lage eines Mitglieds nicht anders zulässt. Dies muss jedoch vom jeweiligen Mitglied beantragt werden. 

§ 8 Übungsstunden Die Übungsstunden und Übungszeiten werden gemeinsam in Versammlungen besprochen und festgelegt. Die Mitglieder können an jeder Übungsstunde teilnehmen. Sie sind verpflichtet, sich an die Anweisungen des von ihnen gewählten Übungswarts unter allen Umständen zu halten und diese auch zu befolgen. Falls der Übungswart verhindert ist, tritt an seiner Stelle seine Vertretung. Auch hier sind die 4 Mitglieder verpflichtet, sich an die Anweisungen des von ihnen gewählten Vertreters des Übungswarts unter allen Umständen zu halten und diese auch zu befolgen. Die Übungswarte können die Trainingsstunden nach eigenem Ermessen (v.a. in besonderen Fällen) abbrechen. Der Erfolg hängt entscheidend vom teilnehmenden Mitglied ab, daher kann eine Erfolgsgarantie nicht gegeben werden. Die Übungswarte übernehmen keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, welche durch die Anwendung der gezeigten Übungen entstehen, ebenso für Schäden/Verletzungen, die durch teilnehmende Hunde entstehen. Jegliche Begleitpersonen sind durch die teilnehmenden Mitglieder von dem Haftungsausschluss in Kenntnis zu setzen. Die Teilnahme oder der Besuch der Gruppen- und Beratungsstunden sowie Veranstaltungen, wie z.B. Ausflüge oder Turniere und Prüfungen, erfolgen auf eigenes Risiko. 

§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Vorstand Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, je mit Einzelvertretungsbefugnis, von der im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Kassierer nur, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind. Der Schriftführer nur, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassierer verhindert sind. Zum Vorstand wählbar sind alle Vereinsmitglieder vom 18. Lebensjahr an. Scheidet ein Vereinsmitglied des Vorstandes vor Ablauf von zwei Jahren aus, so ist innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied aus den wählbaren Mitgliedern für die Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands Die Geschäftsführung des Vereins sowie die Ordnung der Vereinsangelegenheiten ist Sache der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft verwaltet das Vermögen des Vereins und verwendet das Vereinsvermögen nur im Sinne und für die Zwecke des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 5 4. Verwaltung des Vereinsvermögens, er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 500,--EU im Einzelfall ausführen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. 5. Erstellung des Jahreskassenberichts, 6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 

§ 12 Sitzung des Vorstands Für die Sitzung des Vorstand sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom jeweiligen Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche, vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 13 Kassenführung Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – des jeweilig zuständigen Vorstandsmitgliedes geleistet werden. Der Kassenwart hat die Kasse des Vereins zu verwalten, Auszahlungen nach Anweisung zu leisten und Einzahlungen entgegenzunehmen. Der Kassenwart muss in der Mitgliederversammlung zu Ende des Jahres einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des ablaufenden Jahres und den Stand des Vereinsvermögens zu erstatten. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 14 Der Schriftführer Der Schriftführer hat die Pflicht, alle schriftlichen Arbeiten im Einverständnis mit dem Vorsitzenden zu erledigen und den regelmäßigen Schriftverkehr „ im Auftrag „ zu unterzeichnen. 6 Der Schriftführer hält alle wichtigen Inhalte von Vereinsversammlungen, Sitzungen des Vorstandes schriftlich fest. Dies muss vom Versammlungsleiter dann unterzeichnet werden. Wenn es von den Mitgliedern gewünscht wird, sollen die Niederschriften der letzten Versammlung immer in der darauf folgenden Versammlung für alle noch einmal verlesen werden. Hierüber kann jedoch in jeder Versammlung abgestimmt werden, ob dies auch erwünscht ist. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste und das Schriftbuch des Vereins. 

§ 15 Zeichnungsberechtigung Die Zeichnungsberechtigung ist wie folgt festgelegt für das Innernverhältnis:  Bankzeichnungen jeweils gemeinsam 1. Vorsitzender und Kassenwart  Schreiben an außerhalb des Vereins stehende Personen unterzeichnet der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer, fällt hier der 1. Vorsitzende aus, so ist der 2. Vorsitzende für den jeweils Ausfallenden zeichnungsberechtigt.  Alle Dinge, welche die Mitgliedsbeiträge betreffen, unterzeichnet der Kassenwart. 

§ 16 Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,  Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.  Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 7  Bericht des Kassenwarts  Bericht des Übungswartes  Entlastung und ggf. Neuwahlen des Vorstands und des Ausschusses  Anträge und Wünsche der Mitglieder Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom jeweiligen stellvertretenden Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladungsschreiben in Textform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine gültige Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit wird abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 17 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Kulmbach e.V. , welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Tierheimtiere zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde am 22.02.2013 in der Jahreshauptversammlung durch Beschluss in der Versammlung geändert.